Insolvenzrecht – SanInsKG in Kraft

Insolvenzrecht – SanInsKG in Kraft

Das Sanierungs- und Insolvenzrechtliche Krisenfolgenabmildungsgesetz kurz SanInsKG ist seit dem 09.11.2022 in Kraft. Wichtig ist, dass insbesondere der Prognosezeitraum für die Überschuldung von zwölf auf vier Monate verkürzt wurde.

Das Gesetz wurde am 08.11.2022 veröffentlicht, trat am 09.11.2022 in Kraft. Ziel des SanInsKG ist es, den derzeitigen Verhältnissen und Entwicklungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten und der damit verbundenen finanziellen Auswirkungen entgegen zu wirken.

Die aus diesen Entwicklungen resultierenden Unwegbarkeiten und Belastungen für die Wirtschaft sollen reduziert und eine Welle von Unternehmensinsolvenzen soll vermieden werden, indem die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung abgepasst wird.

Wichtige Änderungen durch das SanInsKG

Um darzustellen, dass die Erleichterungen durch das neue Gesetz nicht nur aufgrund der Corona-Pandemie entschieden wurden, wurde das Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz in SanInsKG umbenannt.

Das ist Folge der derzeitigen Unwegbarkeiten auf den Energie- und Rohstoffmärkten, weshalb die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung gemäß § 19 Abs. 2 InsO abgeschwächt wird. Dies indem der Zeitraum für eine positive Fortführungsprognose von zwölf auf vier Monate verkürzt wurde. Daneben wurde die Höchstfrist zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung nach § 15 a Abs. 1 Satz 2 InsO von sechs auf acht Wochen verlängert.

Zu beachten ist, dass die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO unangetastet bleibt.

Die Höchstfristen zur Stellung eines Insolvenzantrags von drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und nunmehr acht Wochen bei Überschuldung dürfen nur so lange ausgenutzt werden, wie die Beseitigung der Insolvenzreife innerhalb der Antragsfrist mit Wahrscheinlichkeit dauert.

Ausdrücklich klargestellt wird in dem Gesetz, dass die Verkürzung des Prognosezeitraums auf vier Monate auch für Unternehmen gilt, die bereits bei Inkrafttreten des SanInsKG am 09.11.2022 überschuldet waren. Dies allerdings nur, wenn die Antragsfrist im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgelaufen war und eine positive Fortführungsprognose für mindestens vier Monate vorliegt.

Auch wurden die Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen gemäß § 217 a Abs. 1 Nr. 1 InsO und § 50 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG von sechs auf vier Monate verkürzt.

Änderungen befristet

Die Regelungen des SanInsKG sind vorerst bis zum 31.12.2023 befristet. Ob eine Verlängerung erfolgt, kann noch nicht vorausgesagt werden und hängt entscheidend auch von der weiteren Entwicklung auf den Energie- und Rohstoffmärkten ab.

Die Verkürzung des Prognosezeitraumes auf vier Monate gilt zwar bis zum 31.12.2023, allerdings kann der zwölfmonatige Prognosezeitraum schon vorher wieder eine Rolle spielen. Dies dürfte dann der Fall sein, wenn Ende 2023 schon absehbar ist, dass für vier Monate eine positive Fortführungsprogose besteht, aber nicht für die ab dem 01.01.2024 wieder geltenden zwölf Monate.

Kausalitätszusammenhang nicht erforderlich

Das SanInsKG verzichtet auf einen Zusammenhang zwischen der aktuellen Krise und einer Überschuldung. Die Erleichterungen gelten somit unabhängig davon, ob die Überschuldung durch die aktuelle Krise auf den Energie- und Rohstoffmärkten verursacht wurde oder auf davon völlig unabhängige Ursachen zurückzuführen ist.

Fazit

Das SanInsKG bedeutet für die Geschäftsführer in der Krise befindlicher Unternehmen eine erhebliche Erleichterung im Hinblick auf eine Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung. Angesichts der aktuellen Unsicherheiten auf den Energie- und Rohstoffmärkten, aber auch aufgrund der gesamtwirtschaftlichen und geopolitischen Lage ist eine zuverlässige Planung für einen Zeitraum von zwölf Monaten kaum möglich. Durch die Verkürzung des Prognosezeitraumes wird also der aktuellen Lage Rechnung getragen und es wird verhindert, dass eigentlich gesunde Unternehmen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen müssen. Allerdings sollten die Geschäftsführer sich in der Krise befindlicher Unternehmen die finanzielle Lage genau im Blick behalten und beachten, dass das SanInsKG nicht für die Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO gilt.

In unserer auf das Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei sämtlichen Fragen zur Insolvenzantragspflicht und den einzelnen Regelungen des neuen SanInsKG kompetent zur Verfügung.

Rechtsanwalt Manuel Ast


Insolvenzrecht – Haftung des Gesellschafters mit Einzahlung Stammkapital

Insolvenzrecht – Haftung des Gesellschafters mit Einzahlung Stammkapital

Hintergrund

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter die Nachzahlung einer Stammeinlage in Höhe von € 12.500,00 von dem Beklagten. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH. Die Schuldnerin stellte einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der am 16.04.2020 bei Gericht einging. Das Amtsgericht eröffnete infolgedessen das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 05.06.2020 und ernannte den Kläger zum Insolvenzverwalter.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 07.05.1999 wurde die Schuldnerin gegründet und mit einem Stammkapital von € 25.000,00 ausgestattet. Der Beklagte war ein Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin. Ausweislich Nr. 2 der Gründungsurkunde § 3 der Satzung und der Gesellschafterliste übernahmen zunächst ein Herr H. eine Stammeinlage in Höhe von € 15.000,00 und der Beklagte eine Stammeinlage in Höhe von € 10.000,00. Ausweislich der Nr. 4 des Schreibens des Beklagten an das Amtsgericht vom 07.05.1999 hatten H. € 1.500,00 und der Beklagte € 5.000,00 auf die Stammeinlagen eingezahlt.

Weitere Zahlungen auf die Stammeinlagen erfolgten nicht. Mit notariellem Vertrag vom 23.10.2019 verkaufte der Beklagte seinen Geschäftsanteil in Höhe von € 10.000,00 an H. und trat ihn auch an besagten Herrn H. ab. Der Beklagte schied am 23.10.2019 als Gesellschafter aus. Mit Schreiben vom 12.06.2020, 28.01.2021, am 17.09.2021 forderte der Kläger zunächst erfolglos Zahlung in Höhe von € 12.500,00 und von Herrn H., der ausweislich einer Information der Creditreform zahlungsunfähig gewesen war. Mit Einschreiben vom 02.12.2021 wurde Herr H. sein Geschäftsanteil an der Schuldnerin gemäß § 21 Abs. 2 GmbHG für verlustig erklärt.

Mit Schreiben vom 28.01.2021 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 15.02.2021 erfolglos zur Zahlung in Höhe der Klageforderung auf. Der Kläger meint, er habe Ansprüche auf Zahlung von Stammkapital aus § 16 Abs. 2 GmbHG und § 22 Abs. 1 GmbHG in Höhe von € 12.500,00 gegen den Beklagten. Ferner seien ihm die Kosten für zwei Auskünfte des Einwohnermeldeamts in Höhe von jeweils € 14,95 zu erstatten, die zur Bestimmung der aktuellen Anschrift erforderlich gewesen seien.

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von lediglich € 5.000,00 gegenüber dem Beklagten aus § 22 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 80 Abs. 1 InsO. Für eine von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht erfüllte Einlageverpflichtung haftet gegenüber der Gesellschaft nach § 22 Abs. 1 GmbHG auch der letzte und jeder frühere Rechtsvorgänger des ausgeschlossenen, der im Verhältnis zu ihr als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.

Vorausgesetzt ist folglich zunächst, dass ein Gesellschafter nach § 21 GmbHG ausgeschlossen ist. Nach Absatz 1 sind hierfür eine verzögerte Einzahlung und eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, erforderlich. Die Aufforderung kann mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen und die Nachfrist müsste mindestens einen Monat betragen. Eine verzögerte Einzahlung ist gegeben, denn sowohl die Einlage des Gesellschafters H. in Höhe von € 7.500,00 als auch die Einlage im Hinblick auf den Beklagten erworbenen Geschäftsanteil in Höhe von € 5.000,00 wurde bisher nicht geleistet. Auch forderte der Kläger zuletzt mit Schreiben vom 17.09.2021 die Zahlung der Einlage. Hierbei drohte er den Ausschluss mit dem Geschäftsanteil an. Ferner wurde in diesem Schreiben, das dem Herrn H. unter dem 18.09.2021 zuging, eine Frist bis zum 29.10.2021 gesetzt. Dies war folglich über einen Monat lang. Dieses Schreiben wurde auch per Einschreiben mit Rückschein versandt.

Da folglich die Voraussetzungen des Abs. 1 vorlagen, erklärte der Kläger wirksam gemäß § 21 Abs. 2 GmbHG nach erfolglosem Ablauf der Frist mittels eingeschriebenen Briefs vom 02.12.2021 den säumigen Gesellschafter H. seines Geschäftsanteils an der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft verlustig. Dies hat zur Folge, dass der Gesellschafter H. nach § 21 Abs. 3 GmbHG weiterhin für den rückständigen Betrag haftet. Dies ist, da er mittlerweile die Anteile des Beklagten übernommen hat, ein Betrag in Höhe von insgesamt € 12.500,00.

Nach § 22 Abs. 1 GmbHG haftet der Gesellschaft auch der letzte Rechtsvorgänger für die Einlage, mithin der Beklagte.

Die Beschränkung der Haftung nach § 22 Abs. 2 GmbHG auf solche Beträge, die vom Rechtsnachfolger nicht zu erlangen sind, gilt nach dem klaren Wortlaut nur für frühere Rechtsvorgänger nicht für den letzten Rechtsvorgänger.

Die Haftung aus § 22 GmbHG beschränkt sich dem Umfang nach jedoch auf € 5.000,00. Denn in Höhe von € 5.000,00 hat der Beklagte, die auf seinen Geschäftsanteil anfallende Eigentumslage-Verpflichtung nicht erfüllt.

Der Beklagte haftet jedoch nicht nach § 22 GmbHG für die weiteren geltend gemachten € 7.500,00, da er insoweit in Beziehung zu dem reduzierten Geschäftsanteil kein Rechtsvorgänger im Sinne dieser Vorschrift ist. Nach § 22 Abs. 1 GmbHG haftet für eine von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht erfüllte Einlageverpflichtung der Gesellschaft auch der letzte und jeder frühere Rechtsvorgänger des ausgeschlossenen, der im Verhältnis zu ihr als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.

Die Ausschlussfrist von fünf Jahren des Abs. 3 ist noch nicht abgelaufen. Sie beginnt mit dem Tag, ab welchem der Rechtsnachfolger im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Gesellschaftsgesellschaftsanteils gilt. Die Abtretung der Geschäftsanteile von dem Beklagten an den Kläger erfolgte erst 2019.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von € 7.500,00 aus § 24 GmbHG. Der Beklagte haftet deshalb nicht nach 24 GmbHG, weil er kein Gesellschafter im Sinne dieser Vorschrift ist. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von weiteren € 7.500,00 gegen den Beklagten aus den §§ 16 Abs. 1, 14 S. 1 und 2 GmbHG.

Nach § 14 S. 1 und 2 GmbHG ist auf jeden Geschäftsanteil eine Einlage zu leisten, deren Höhe sich nach dem bei der Errichtung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils richtet. Vorliegend wurde eine Stammeinlage des Beklagten in Höhe von € 10.000,00 vereinbart, worauf der Beklagte lediglich € 5.000,00 zahlte.

Ein über € 5.000,00 hinausgehender Anspruch auf Zahlung der Einlage des Gesellschafters H., in Höhe von weiteren € 7.500,00 ergibt sich aus § 16 Abs. 3 GmbHG nicht. Dieser regelt nur den Fortbestand der Haftung des Gesellschafters für eigene Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem Erwerber gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG mit dem Wortlaut hinausgehende Auslegung dahin, dass der Veräußerer für fremde, im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht fällige Einlageschulden haften soll, sind nicht ersichtlich. Der Schutzzweck der Vorschrift der darauf gerichtet ist, dass sich der Gesellschafter seiner Haftung für die fälligen, von ihm der Gesellschaft geschuldeten Einlageleistungen nicht durch Veräußerung seines Anteils entziehen können soll, verbietet eine Ausdehnung der Haftung des Veräußerers auf eine fremde Einlage aufkeimende Einlageverpflichtung, die in dem Zeitpunkt, in dem der Bewerber im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, nicht fällig sind.

Der Zahlungsanspruch der Gesellschaft gegen den Beklagten in Höhe von € 5.000,00 ist durch Ausscheiden des Beklagten aus der Gesellschaft nicht untergegangen. Dies ergibt sich auch aus § 16 Abs. 2 GmbHG. Demzufolge für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, der Erwerber neben dem Veräußerer haftet. Sie haften als Gesamtschuldner. Jedoch war der vorgenannte Betrag und damit auch kein weiterer Betrag von € 7.500,00 nicht rückständig im Sinne des § 16 Abs. 2 GmbHG.

Rückständig in diesem Sinne sind die bis zum Zeitpunkt der Eintragung des neuen Gesellschafters in die Gesellschafterliste fällig gewordenen und noch nicht erfüllten Leistungen auf den Geschäftsanteil. Die vorgenannten Einlageverpflichtungen in Höhe von € 5.000,00 und € 7.500,00 waren jedoch noch nicht fällig geworden. Die Satzung der Schuldnerin enthielt keine Fälligkeitsbestimmung. Der Restbetrag der Einlage wird in Ermangelung einer abweichenden Satzungsbestimmung erst dann fällig, wenn die Gesellschafter deren Einforderung beschließen. Einen Einforderungsbeschluss für die noch offene Resteinlageforderung haben die Gesellschafter der Schuldnerin nicht gefasst und der Beklagte ist bereits mit dem 23.10.2019 als Gesellschafter aus der Schuldnerin ausgeschieden.

LG Essen, Urteil vom 11.08.2022, AZ: 6 U 83/22

Unsere auf das Insolvenz- und Gesellschaftsrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen bei sämtlichen Fragen hinsichtlich der Haftung der Gesellschafter bezüglich der Einzahlung des Stammkapitals kompetent zur Verfügung.

 

Rechtsanwalt Manuel Ast


Insolvenzrecht - OLG Düsseldorf: Zur Behandlung von Darlehen mittelbarer Gesellschafter in der Insolvenz

Insolvenzrecht – OLG Düsseldorf: Zur Behandlung von Darlehen mittelbarer Gesellschafter in der Insolvenz

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 23.05.2022 (12 U 42/21) darauf hingewiesen, dass Darlehen von Unternehmen, die mit dem Gesellschafter horizontal oder vertikal verbunden sind, wie Gesellschafterdarlehn behandelt werden können.

Mittelbare Beteiligung an Schuldner und Darlehensgeber

Vorliegend war der mittelbare Mehrheitsgesellschafter der Schuldnerin gleichzeitig auch mittelbarer Mehrheitsgesellschafter der Darlehensgeberin. Unter Verweis auf die BGH-Rechtsprechung (BGH vom 25.06.2020, IX ZR 243/18) stellt der Senat fest, dass in einer solchen Situation der Darlehensgeber zumindest dann der Regelung des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO unterfällt, wenn der mittelbare Gesellschafter eine maßgebliche Beteiligung an der Darlehensgeberin hält und Kraft seiner Mehrheitsbeteiligung Einfluss auf die Rückgewährung des Darlehensbetrages nehmen kann.

Rückzahlung des Darlehens innerhalb der Jahresfrist des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO

Die Schuldnerin hatte hier den Darlehensbetrag innerhalb des letzten Jahres vor Stellung des Insolvenzantrags im Sinne des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO zurückgezahlt. Aufgrund seiner maßgeblichen Beteiligung an der darlehensgebenden Gesellschaft wurde der mittelbare Gesellschafter gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO einem direkten Gesellschafter gleichgestellt und musste den Betrag an die Insolvenzmasse zurück gewähren.

In unserer auf das Insolvenz- und Gesellschaftsrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei sämtlichen Fragen zur Abwehr unberechtigter Insolvenzanfechtungsansprüche kompetent zur Verfügung.

 

Rechtsanwalt Manuel Ast


Insolvenzrecht – Keine Haftung des Wirtschaftsprüfers der P&R-Gesellschaften

Insolvenzrecht – Keine Haftung des Wirtschaftsprüfers der P&R-Gesellschaften

Der Abschlussprüfer der deutschen P&R Vertriebsgesellschaften haftet Anlegern wegen der Erstellung der Jahresabschlussprüfung nicht auf Schadensersatz aus „Prospekt- oder Expertenhaftung“. (OLG München, Beschluss vom 21.04.2022 – 8 U 4257/21)

Hintergrund

Die Kläger hatten von deutschen Vertriebsgesellschaften, der so genannten P&R-Gruppe als Kapitalanlage Seefrachtcontainer gekauft. Im Gegenzug sollten feste Mietzinszahlungen erfolgen und es wurde ein bestimmter Rückkaufpreis in Aussicht gestellt. Der beklagte Wirtschaftsprüfer hatte für die Vertriebsgesellschaften jeweils Prüftestate über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts erteilt. In einer Informationsbroschüre für eine der Vertriebsgesellschaften fand sich ein Passus, wonach „unabhängige Wirtschaftsprüfer den Vertriebsgesellschaften die vollständige Vertragsabwicklung für die Containerinvestitionen testierten und die Vertriebsgesellschaft diese bewährte Abwicklung eins zu eins übernehme, so dass auch für dieses neue Konzept die gleiche gute Performance sichergestellt sei“. Über die Vermögen der Gesellschaften wurden keine drei Jahre nach dem Kauf die Insolvenzverfahren eröffnet. Hierbei haben Kläger und Anleger einen Großteil ihrer Investitionen verloren.

OLG München weist Berufung der Kläger zurück

Das OLG München hat die Berufung der Kläger, die erstinstanzlich vor dem Landgericht Landshut unterlegen waren, mit Beschluss zurückgewiesen. Das Gericht schloss in seiner Entscheidung zunächst spezialgesetzliche Prospekthaftungsansprüche aus § 306 KAGB mangels zeitlicher Anwendbarkeit der entscheidenden Regelung ebenso aus, wie eine Haftung nach richterrechtlicher Prospekthaftung im engeren Sinne. In § 306 KAGB ist die Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen geregelt. Sind in dem Verkaufsprospekt Angaben, die für die Beurteilung der Anteile oder Aktien von wesentlicher Bedeutung sind unrichtig oder unvollständig, so kann der Käufer von der Verwaltungsgesellschaft, von denjenigen, die neben der Verwaltungsgesellschaft für den Verkaufsprospekt die Verantwortung übernommen haben, oder von denen der Erlass des Verkaufsprospekts ausgeht und von demjenigen, der diese Anteile oder Aktien im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft hat, als Gesamtschuldner die Übernahme der Anteile oder Aktien gegen Erstattung des von ihm gezahlten Betrages verlangen. Diese spezialgesetzlichen Prospekthaftungsansprüche sind im vorliegenden Fall nach Ansicht der Münchner Richter nicht gegeben. Letzteres bereits deshalb, weil es sich bei dem Containerkauf nicht um einen Beitritt zu einer Gesellschaft handele und es deshalb an einer gemeinsamen unternehmerischen Tätigkeit der Anleger fehle.

Auch Schadensersatzansprüche aus allgemeiner Prospekthaftung wurden verneint. Zwar sei die vom Wirtschaftsprüfer verwendete Informationsbroschüre als Prospekt im Sinne der Rechtsprechung des BGH zu werten. Eine allgemeine Vertrauenshaftung des Wirtschaftsprüfers scheitere jedoch daran, dass dieser selbst keine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags zwischen den Anlegern und den Vertriebsgesellschaften übernommen habe. Ihn treffe daher keine eigene Aufklärungspflicht, da das Vertragskonstrukt und dessen Risiken selbst betreffen. Auch sei der Beklagte nicht als Vertreter der Vertriebsgesellschaften aufgetreten, habe also keinen unmittelbaren Kontakt zu den Anlegern gehabt und auch sonst wäre es nicht zu einer Beeinflussung der Vertragsverhandlungen aufgrund eines von dem Beklagten in Anspruch genommenen persönlichen Vertrauens gekommen.

Das Gericht beleuchtete auch eine allgemeine sog. Expertenhaftung, die letztlich verneint wurde. Ein Experte hafte vertragsfremden Dritten nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter nämlich nur bei Inanspruchnahme eines konkreten Vertrauens, woran es hier fehlen würde. Die zitierte Passage in der Informationsbroschüre genüge hierfür ersichtlich nicht. So war der Beklagte nicht einmal namentlich genannt und hatte zudem lediglich die Jahresabschlüsse testiert, nicht aber den Prospekt selbst. Der Beklagte hatte daher auch ein Prospektprüfungsgutachten erstattet. Auch lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die vorgenommene Prüfung auch im Interesse bestimmter Dritter durchgeführt werden sollte.

Da mögliche deliktische Ansprüche nach Ansicht des OLG München jedenfalls an der so genannten haftungsbegründenden Kausalität und an prozessualen Gegebenheiten scheiterten, wiesen die Münchner Richter die Berufung der Kläger im Ergebnis zurück.

Da die Revision zum BGH zugelassen wurde, bleibt es den Karlsruher Richtern vorbehaltenn, den gegenständlichen Fall neu zu entscheiden. Hierin liegt auch eine Chance, dass Anleger und damit Geschädigte in dem Insolvenzverfahren über die P&R Container den Wirtschaftsprüfer der deutschen P&R-Gesellschaften auf Schadensersatz in Anspruch nehmen könnten. So scheint die Meinung des OLG München in Bezug auf das Nichtvorliegen einer etwaigen Prospekt- oder Expertenhaftung zumindest nicht in Stein gemeißelt. Auch halten wir die Ausführungen der Münchner Richter zur fehlenden haftungsbegründeten Kausalität für nicht ausreichend. Insbesondere werden diese nicht den Maßstäben des BGH gerecht.

Geschädigte Anleger sollten daher prüfen, ob sie nicht rein vorsorglich den Wirtschaftsprüfer der deutschen P&R-Gesellschaften auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Angelegenheit noch vor dem höchsten deutschen Zivilgericht entschieden wird (BGH, kein Datum verfügbar, VII ZR 97/22).

Unsere auf das Insolvenzrecht spezialisierten Anwälte beraten Sie zur Möglichkeit der Geltendmachung von etwaigen Schadensersatzansprüchen gegen den Abschlussprüfer der deutschen P&R-Gesellschaften umfassend und kompetent.

 

Rechtsanwalt Manuel Ast


Insolvenzrecht – Deliktische Haftung des Geschäftsführers wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht

Insolvenzrecht – Deliktische Haftung des Geschäftsführers wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht

Hintergrund

Der BGH hatte in seiner Entscheidung vom 19.11.2019 – II ZR 53/18 – über den Fall eines Neugläubigerschadens im Rahmen einer Insolvenz zu entscheiden. Dabei stellte sich die Frage, inwieweit ein Geschäftsführer einer Gesellschaft für den Schaden eines Vertragspartners haftet, wenn zwar die Gesellschaft in der Vergangenheit insolvent war, aber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Gläubiger einen Insolvenzgrund aufgrund der Erholung der Gesellschaft nicht mehr vorlag.

BGH – Haftung des Geschäftsführers auch in Zukunft gegenüber einem Neugläubiger

Der BGH betonte, dass es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt. Da es sich bei einer Insolvenzverschleppung um ein Dauerdelikt handelt, müssen deren objektive und subjektive Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses noch vorliegen. Der klagende Neugläubiger musste daher beweisen, dass ein Insolvenzgrund noch im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorlag. Er konnte nicht pauschal darauf verweisen, dass die Insolvenz bereits in der Vergangenheit einmal eingetreten war. Die Karlsruher Richter zeigen in ihrer Entscheidung auf, wie dem Neugläubiger dieser Nachweis möglich ist. So gilt nach der Rechtsprechung der Nachweis im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses bei relativ zeitnah erteilten Aufträgen als geführt. Ein zeitlicher Zusammenhang von neun Monaten bis zu einem Jahr reicht hierfür aus. In diesem Fall muss der Geschäftsführer darlegen und beweisen, dass im Zeitpunkt der Auftragserteilung zum Beispiel eine Überschuldung nachhaltig beseitigt und damit die Antragspflicht entfallen war.

Die Entscheidung zeigt, dass in einem Neugläubiger für den Geschäftsführer ein enormes Haftungsrisiko liegen kann. Insbesondere handelt es sich in Fällen wie diesem um eine Haftung aus unerlaubter Handlung, weshalb der Neugläubiger in einem etwaigen Insolvenzverfahren über die Gesellschaft die Versagung der Restschuldbefreiung verlangen kann. So ist dem Geschäftsführer der Weg verwehrt, sich seiner Haftung durch ein eigenes Insolvenzverfahren zu entziehen.

Bei Fragen zur Geschäftsführerhaftung und Insolvenzverschleppung stehen Ihnen unsere auf das Insolvenzrecht spezialisierten Anwälte mit ihrer langjährigen Erfahrung kompetent zur Verfügung.

Rechtsanwalt Manuel Ast


Insolvenzrecht - Insolvenzantragspflicht bei Führungslosigkeit einer englischen Limited

Insolvenzrecht – Insolvenzantragspflicht bei Führungslosigkeit einer englischen Limited

§ 15 Abs. 3 InsO ist auf eine englische Limited nicht anwendbar (KG Berlin, Urteil vom 10.08.2022 – 4161 Ss 104/22).

§ 15 a Abs. 3 InsO besagt, dass im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft oder jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet ist, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.

Hintergrund

Das AG Berlin-Tiergarten hat den Angeklagten mit Strafbefehl vom 07.03.2019 wegen Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je € 50,00 verurteilt. Der Strafbefehl ging von folgendem Sachverhalt aus: Der Angeklagte war seit der Gründung bis zu ihrer Abberufung am 30.06.2015 Direktor der im Handelsregister des AG C. unter HRB XX eingetragenen V Limited, zuletzt geschäftsansässig X. Nach seiner Abberufung als Direktor war die Gesellschaft führungslos. Er war jedoch Geschäftsführer der F-UG, der einzigen Gesellschafterin der V Limited. Der Angeklagte wusste, dass die V Limited spätestens seit dem 27.05.2016 zahlungsunfähig war, da die Gesellschaft ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Sozialversicherungsbeiträge der bei der Gesellschaft beschäftigten abführen konnte. Als gesetzlicher Vertreter der Gesellschafterin der V Limited war der Angeklagte gemäß § 15 a Abs. 1 InsO verpflichtet, bei deren Zahlungsunfähigkeit ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit – hier spätestens am 17.06.2016 – die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH zu beantragen. Entgegen dieser Pflicht beantragte der Angeklagte zu keiner Zeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Gegen den Strafbefehl hat der Angeklagte Einspruch eingelegt, den er in der Hauptverhandlung auf die Tagessatzhöhe beschränkt hat. Das AG hat daraufhin mit Urteil vom 21.08.2019 die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf € 20,00 herabgesetzt und dem Angeklagten Ratenzahlung bewilligt. Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten hin hat das LG Berlin die Beschränkung des Einspruchs für unwirksam erachtet, das angefochtene Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision.

Revision Staatsanwaltschaft ohne Erfolg

Das Kammergericht Berlin ist der Auffassung, dass das LG zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Beschränkung eines Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch oder Teile des Rechtsfolgenausspruchs unwirksam ist, wenn der zugrunde liegende Schuldspruch auf einem nach den Feststellungen tatsächlich nicht strafbaren Verhalten beruht (vgl. BGH 02.12.2015 – 2 SDR 258/15). Das LG hat diesen Grundsatz vorliegend auch zu Recht angewandt, da das dem Angeklagten zur Last gelegte Verhalten nicht strafbar ist. § 15 a Abs. 3 InsO und damit auch die Strafnorm des § 15 a Abs. 4 bis Abs. 6 InsO ist auf eine Limited nach englischem Recht nicht anwendbar. Der Senat folgt damit der herrschenden Auffassung im Schrifttum. Der Gegenansicht ist zwar einzugestehen, dass der Gesetzgeber mit zumindest § 15 a Abs. 1 InsO auch Auslandsgesellschaften mit Verwaltungssitz im Inland erfassen wollte. Einer Übertragung dieser Ausweitung auf § 15 a Abs. 3 InsO steht jedoch der eindeutige, von Abs. 1 abweichende und auf Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Genossenschaften beschränkte Wortlaut der Norm entgegen. Eine Auslegung von § 15 a Abs. 3 InsO dahin, dass der Begriff der Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch Auslandsgesellschaften für vergleichbare Rechtsstruktur wie die englische Limited erfasse, überschreitet die Wortlautgrenze. Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 wurde sowohl die Regelung der Insolvenzantragspflicht des § 15 a InsO als auch die Regelung des Insolvenzantragsrecht bei Führungslosigkeit in § 15 a Abs. 1 S. 2 InsO in die Insolvenzordnung eingefügt. Wenn der Gesetzgeber bei einer solchen einheitlichen Regelung sowohl in § 15 a Ab. 1 S. 2 InsO als auch in § 15 Abs. 1 InsO jeweils von juristischen Personen spricht, in § 15 Abs. 3 InsO hingegen enumerativ nur von der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Aktiengesellschaft und der Genossenschaft, ist auch, wenn die Gesetzesmaterialien zu den Gründen der Differenzierung schweigen, auszuschließen, dass in § 15 a Abs. 3 InsO andere als die dort mit ihren jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Bezeichnungen ausdrücklich angeführten juristischen Personen gemeint sein könnten und insbesondere der Begriff der Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Gattungsbegriff verwandt worden ist.

In unserer auf das Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen insbesondere hinsichtlich der bestehenden Insolvenzantragspflicht sowie auch der Abwehr unberechtigt gestellter Insolvenzanträge kompetent zur Verfügung.

 

Rechtsanwalt Manuel Ast


Insolvenzanfechtungsrecht - Neuigkeiten im Insolvenzverfahren der P & R Container

Insolvenzanfechtungsrecht – Neuigkeiten im Insolvenzverfahren der P & R Container

Zum 31.12.2021 erhielten zahlreiche Anleger der P & R Container Vertriebs und Verwaltungs- GmbH Mahnbescheide vom Insolvenzverwalter der P & R sofern sie vorab keine Hemmungsvereinbarung unterschrieben hatten. Dies hat den Hintergrund, dass die Insolvenzverwalter gegenüber den Anlegern Insolvenzanfechtungsansprüche aus Schenkungsanfechtung gemäß § 134 InsO durchsetzen möchten und zum 31.12.2021 Verjährung eingetreten wäre. Die Insolvenzverwalter sind daher im Vorfeld auf die Anlieger zugegangen und haben darum gebeten, dass diese eine Verjährungshemmungsvereinbarung unterzeichnen. Dies um eine Hemmung der Verjährung der Ansprüche so lange zu erreichen, bis die Pilotverfahren abgeschlossen und die Angelegenheit höchstrichterlich entschieden wurde. Gegen die Mahnbescheide wurden dann in aller Regel Widersprüche eingelegt. Anstatt einer Anspruchsbegründung haben die Insolvenzverwalter nun zu den erstinstanzlichen Gerichten, an die das Verfahren vom zentralen Amtsgericht Coburg als Mahngericht abgegeben wurde, erneute Verjährungshemmungsvereinbarungen übermittelt, damit die Anleger diese unterzeichnen. Angeblich hätte man die entsprechende Anspruchsbegründung bereits im Entwurf vorliegen. Um den Anlegern aber entgegenzukommen, würde man nochmal die Möglichkeit eröffnen, eine Verjährungshemmungsvereinbarung abzuschließen, um den Ausgang der Pilotverfahren abzuwarten.

In unserer Kanzlei haben wir unseren Mandanten ausdrücklich davon abgeraten, eine Verjährungshemmungsvereinbarung zu unterzeichnen. Dies würde den Insolvenzverwaltern nur in die Karten spielen. So sind die Insolvenzverwalter nun gezwungen, ihren Anspruch zu begründen und erstinstanzliche Verfahren durchzustreiten. Die Insolvenzverwalter begründen ihren Insolvenzanfechtungsanspruch insbesondere mit § 134 InsO und tragen vor, dass sämtliche Zahlungen der Schuldnerin an die Anleger als unentgeltliche Leistungen gemäß § 134 InsO anfechtbar wären. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Voraussetzungen der Schenkungsanfechtung sind nicht gegeben. Nach dem Inhalt des zwischen den Insolvenzverwaltern und den Anlegern geschlossenen Kauf- und Verwaltungsvertrag kann weder im Hinblick auf den von dem Anleger erhaltenen Rückkaufpreis noch auf die Tagesmietzinsen eine unentgeltliche Leistung angenommen werden (vgl. OLG München, Beschluss vom 20.05.2021 – 5 U 747/20; OLG Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 20.10.2021 – 3 U 18/20; OLG Hamm, Urteil vom 15.06.2021 – I-27 U; LG Karlsruhe, Urteil vom 10.07.2020, 20 O 42/20; LG Bochum, Urteil vom 04.09.2020, I-2 O 724/20; Landgericht Stuttgart, Urteil vom 08.10.2020 – 27 O 34/20; Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 24.06.2021 – 4 O 52/20). Weiter sind auch die Voraussetzungen der übrigen Insolvenzanfechtungstatbestände nicht gegeben, weshalb der geltend gemachte Insolvenzanfechtungsanspruch der Insolvenzverwalter nicht durchsetzbar ist.

Wir raten daher davon ab, etwaige Verjährungshemmungsvereinbarungen zu unterzeichnen.

Unsere auf das Insolvenzrecht spezialisierte Kanzlei steht Ihnen bei der Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüche im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P & R Container Verwaltungs- GmbH kompetent zur Verfügung.

Rechtsanwalt Manuel Ast


Insolvenzrecht – Hinweisbeschluss des OLG Düsseldorf vom 23.05.2022 – I – 12 O 42/21

Insolvenzrecht – Hinweisbeschluss des OLG Düsseldorf vom 23.05.2022 – I – 12 O 42/21

 

  1. Zu den einem Gesellschafterdarlehen gleichgestellten Forderungen gehören auch Darlehensforderungen von Unternehmen, die mit dem Gesellschafter horizontal oder vertikal verbunden sind. Für diese Verbindung genügt eine mittelbare Beteiligung sowohl am Schuldnerunternehmen als auch (mehrheitlich) an der darlehensgebenden Gesellschaft.
  2. Die Beweislast für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 1 COVInsAG obliegt dem Insolvenzverwalter. Steht fest, dass der Schuldner bereits am 31.12.2019 zahlungsunfähig war, weil er seine Zahlungen eingestellt hatte, greift die Vermutung des § 1 Abs. 1 Satz 3 COVInsAG nicht zu Gunsten des Anfechtungsgegners ein. Der Nachweis des Nichtberuhens der Insolvenzreife auf den Folgen der Covid-19-Pandemie kann aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung des Schuldners vor dem Stichtag mit Blick darauf, dass bis zum 31.12.2019 keine Anzeichen für eine corona-bedingte Wirtschaftskrise bestanden, als geführt anzusehen seien.

 

Rechtsanwalt Manuel Ast


Insolvenzrecht – Ersatzpflicht rechtswidriger Zahlungen: Exculpation des Geschäftsführers einer Konzern-GmbH durch für den Gesamt-Konzern eingeholtes Insolvenzgutachten

Insolvenzrecht – Ersatzpflicht rechtswidriger Zahlungen: Exculpation des Geschäftsführers einer Konzern-GmbH durch für den Gesamt-Konzern eingeholtes Insolvenzgutachten

 

  1. Ein vom Insolvenzverwalter als Indiz der Überschuldung vorgelegter Jahresabschluss ist nicht schon deswegen ohne Aussagekraft, weil er vor Insolvenzeröffnung nicht mehr förmlich beschlossen und vom Geschäftsführer unterzeichnet werden konnte. Vielmehr sind dem Geschäftsführer konkrete Einwendungen in der Sache zumutbar.
  2. Zur Frage, ob sich der Geschäftsführer einer konzernangehörigen GmbH zur Exculpation auf ein Anwaltsgutachten stützen kann, welches das Vorliegen von Insolvenztatbeständen im Wege einer reinen Konzernbetrachtung verneint.
  3. Hat der auf die Erstattung von Zahlungen in der Insolvenz in Anspruch genommene Geschäftsführer die sorgfältige Plausibilitätskontrolle einer Insolvenzbegutachtung unterlassen, kann er nicht geltend machen, bei deren Vorname hätte ihm der Fehler des Begutachtenden nicht auffallen müssen.

KG Berlin, Urteil vom 28.04.2022, AZ: 2 U 39/18

In unserer auf das Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei sämtlichen Fragestellungen des Insolvenzrechts, insbesondere auch bei Fragen zur Geschäftsführerhaftung bei einer GmbH gerne zur Verfügung.

 

Rechtsanwalt Manuel Ast


Sanierung und Insolvenz - LG Dresden zur Begründung einer Beschwerde gegen die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans

Sanierung und Insolvenz – LG Dresden zur Begründung einer Beschwerde gegen die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans

 

Die Entscheidung des Landgerichts Dresden vom 01.07.2021 – 5 T 363/21 – richtete sich gegen den Beschluss des AG Dresden vom 07.06.2021 zum StaRUG (AZ: 574 RES 2/21).

Der Tenor des Beschlusses des Amtsgerichts liest sich wie folgt:

  1. Für die Beurteilung der Schlechterstellung eines Planbetroffenen ist das nächstbeste Alternativszenario maßgeblich, das heißt, die Situation, in der sich der Gläubiger im Fall des Scheiterns des Plans wiederfinden würde. Eine Liquidation als bestes Alternativszenario darf nur dann unterstellt werden, wenn ein Verkauf des Unternehmens oder eine anderweitige Fortführung aussichtslos ist.
  2. Die Weiterführung des Unternehmens bedeutet nicht zwangsläufig, dass dem Schuldner ein wirtschaftlicher Wert zugewendet wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn auch ein fremder Dritter bereit gewesen wäre, das Unternehmen an der Stelle des Schuldners fortzuführen. Wenn kein Dritter bereit ist an Stelle des Schuldners das Unternehmen zu den im Plan vorgesehenen Bedingungen fortzuführen, kann im Zweifel nicht angenommen werden, dass der Schuldner durch den Plan einen wirtschaftlichen Wert erhält.

Das LG Dresden benötigte zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die vorgehend zitierte Entscheidung des AG Dresden, dann auch nur bis zum 01.07.2021 (AZ: 5 T 363/21).

Die Verwerfung der Beschwerde kann man wie folgt zusammenfassen:

  1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 66 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG muss der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass er ohne den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er mit dem Plan stünde.
  2. Dieser Nachteil kann nicht durch eine Zahlung aus den Mitteln ausgeglichen werden, die nach dem gestaltenden Teil des Restrukturierungsplanes für den Fall bereit gestellt werden, dass ein Planbetroffener seine Schlechterstellung nachweist.

Die Entscheidung des Landgerichts Dresden reiht sich in die im letzten Jahr veröffentlichten bekannt gewordenen Gerichtsentscheidungen ein.

In unserer auf das Insolvenz- und Sanierungsrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei allen Fragen hinsichtlich der Voraussetzungen von Restrukturierungsplänen sowie der Anwendung des StaRUG kompetent zur Verfügung.

 

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