Krisen können jedes Unternehmen treffen. Sie können extern verursacht werden, etwa durch eine national oder global angespannte Wirtschaftslage, oder aber auf interne Faktoren zurückzuführen sein: eine eingeschränkte Wettbewerbsfähigkeit durch fehlende Investitionen, schlechtes Mitarbeitermanagement oder ineffiziente Prozesse und Strukturen. In solchen Fällen ist eine kritische Entwicklung häufig schon früh absehbar. Rechtzeitig eingeleitet, kann eine sinnvolle Restrukturierung Ihres Unternehmens einen Krisenfall abwenden und Sie vor einer möglichen Insolvenz bewahren.
Selbstverständlich stellt eine solche Restrukturierung eine Herausforderung dar. Wir stehen Ihnen als Fachanwälte für Insolvenz- und Gesellschaftsrecht beratend zur Seite,entwickeln mit Ihnen individuelle Strategien zur Insolvenzvermeidung und unterstützen Sie bei der Verhandlung mit Gläubigern, insbesondere Banken, Finanzämtern und Sozialversicherungsträgern.


Außergerichtliche Sanierungs -und Restrukturierungsberatung

Außergerichtliche Sanierung bedeutet meist einen Vergleich des Unternehmens mit seinen Gläubigern, eine Neufinanzierung des Unternehmens oder eine Kombination aus diesen beiden Maßnahmen. In der Regel geht eine solche außergerichtliche Sanierung mit der Forderung der beteiligten Banken einher, dass ein Sanierungsgutachten die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens belegt. Eine außergerichtliche Sanierung bietet für das in der Krise befindliche Unternehmen erhebliche Vorteile. So stellt es für alle Beteiligten den schnellsten und kostengünstigsten Weg dar, wenn sich das Unternehmen noch nicht in der Insolvenzreife befindet. Da die außergerichtliche Sanierung außerhalb eines gerichtlichen Rahmens stattfindet, besteht eine geringere Rechtssicherheit und Durchsetzbarkeit der Sanierungsvereinbarungen. Daher sollte eine außergerichtliche Sanierung nur mit Sanierungsspezialisten durchgeführt werden. Zunächst prüfen wir, ob eine Sanierung und Restrukturierung Ihres Unternehmens möglich ist, oder ob bereits Insolvenzreife vorliegt. Wenn dies ausgeschlossen werden kann, beraten wir Sie umfassend bei der Wahl des für Sie richtigen Sanierungsweges und unterstützend Sie bei der Erstellung und Umsetzung Ihres Sanierungskonzepts. So übernehmen wir Verhandlungen mit Schlüsselgläubigern oder mit allen Gläubigern in Bezug auf einen außergerichtlichen Gesamtgläubigervergleich mit Teilforderungsverzicht. Durch unsere langjährige Erfahrung als Insolvenzverwalter und unsere spezialisierte Tätigkeit in Kernbereichen des Wirtschaftsrechts sind wir der richtige Ansprechpartner um Ihr Unternehmen erfolgreich aus der Krise zu führen und Sie als Geschäftsführer und/oder Gesellschafter insolvenzrechtlich und haftungsvermeidend zu beraten. Wir gehen den Problemen Ihres Unternehmens auf den Grund und erarbeiten einen Sanierungsplan. Ziel ist es, Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zu vermeiden, damit Sie Ihr Unternehmen solide fortführen können.

Präventiver Restrukturierungsrahmen / StaRUG
Zum 1. Januar 2021 ist in Deutschland auf Grundlage des von der Europäischen Union entwickelten präventiven Restrukturierungsrahmens das Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz (StaRUG) in Kraft getreten. Das StaRUG bietet die Möglichkeit, im Rahmen eines Restrukturierungsplanes frühzeitig Maßnahmen zur Vermeidung einer Insolvenz zu ergreifen und diese legitimiert von einer Mehrheitsentscheidung der Gläubiger und Gesellschafter durchzusetzen. Wesentliche Voraussetzung für die Nutzung dieses Sanierungsinstruments ist, dass das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig und/oder überschuldet ist. Der präventive Restrukturierungsrahmen bietet sich insbesondere an, wenn eine drohende Zahlungsunfähigkeit absehbar ist. Auf Grundlage des StaRUG können mit Gläubigern Vergleiche geschlossen werden. Im Unterschied zu einer außergerichtlichen Sanierung muss in einem solchen Verfahren eine qualifizierte Mehrheit (75 Prozent) der beteiligten Gläubiger zustimmen. Des Weiteren können beim Gericht sogenannte Stabilisierungshilfen beantragt werde, die das Unternehmen im Zeitraum der Sanierung vor Zwangsmaßnahmen (wie z.B. Gebrauch von Sicherungsrechten, Pfändungen) schützen. Das StaRUG bietet im Vergleich zu einer außergerichtlichen Sanierung eine höhere Rechtssicherheit, da sich die Sanierung in einem rechtlich vorgegebenen Rahmen bewegt. Mit dem Werkzeug des StaRUG nutzen wir die neuen Möglichkeiten Ihr Unternehmen außerhalb einer Insolvenz zu stabilisieren und zu sanieren.

Insolvenz in Eigenverwaltung
Die Insolvenzordnung räumt die Möglichkeit ein, dass der Unternehmensleiter sowohl im Antragsverfahren als auch im eröffneten Insolvenzverfahren das Unternehmen weiter fortführt, den Gläubigern ein Sanierungskonzept (etwa über einen Insolvenzplan) unterbreitet und dieses dann in die Tat umsetzt (sog. Eigenverwaltung). Seit März 2013 ist das Gesetzt zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in Kraft getreten. Seit dem ist in der Insolvenzverwaltung eine Wandlung eingetreten. Insbesondere wurde das Institut der Eigenverwaltung gestärkt. im Vergleich zur Regelinsolvenz bleibt der Unternehmer im Eigenverwaltungsverfahren nach § 270 InsO selbst weiterhin für alle wesentlichen Maßnahmen zuständig. Er bleibt also weiterhin verfügungsberechtigt über sein Unternehmen. Dem Unternehmer oder Geschäftsführer wird ein gerichtlich bestellter (vorläufiger) Sachwalter zur Seite gestellt, der für die Überwachung zuständig ist und dessen Zustimmung bei bestimmten Geschäften erforderlich ist. Die Insolvenz in Eigenverwaltung erlaubt neben den erforderlichen leistungswirtschaftlichen und finanzwirtschaftlichen Sanierungsmaßnahmen auch durchgreifende Eingriffe in Vertrags- und gesellschaftsrechtliche Verhältnisse, die weder in der außergerichtlichen Sanierung noch im präventiven Restrukturierungsrahmen (StaRUG) umsetzbar sind. Die Eigenverwaltung stellt damit das umfangreichste Sanierungswerkzeug dar, dass durch den Gesetzgeber zur Verfügung gestellt wird.

Da der Unternehmensleiter in der Eigenverwaltung auch Aufgaben übernehmen muss, die sonst einem Insolvenzverwalter obliegen, muss er gegenüber dem Insolvenzgericht nachweisen, dass er diese Aufgaben selbst erfüllen kann oder bei der Erfüllung durch einen Berater unterstützt wird, der ihm das Wissen für die Erfüllung der Aufgaben eines Insolvenzverwalters vermittelt. Um diesen Ansprüchen des Gesetzgebers gerecht zu werden, ist eine frühzeitige Vorbereitung der Antragsstellung mit einem insolvenzerfahrenen Sanierungsspezialisten unabdingbar. Wir sind nicht nur Fachanwälte für Insolvenzrecht, sondern selbst als Insolvenzverwalter tätig. Wir haben damit nicht nur beratende, sondern auch ganz praktische Expertise bei der Erfüllung der Aufgaben eines Insolvenzverwalters. So können Sie wir bestmöglich dabei unterstützen, das Insolvenzgericht und Ihre Gläubiger von der Sanierung n Form der Eigenverwaltung zu überzeugen du deren Unterstützung zu erlangen. Als Sanierungsexperten begleiten wir Sie von der Antragstellung bis zur Aufhebung des Verfahrens.


Neues Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) in Kraft – Erleichterte Sanierungsmöglichkeiten für drohend zahlungsunfähige Unternehmen außerhalb der Insolvenz

Seit dem 01.01.2021 stehen Unternehmen mit dem neuen Restrukturierungsrahmen erweiterte finanzwirtschaftliche Sanierungsinstrumente außerhalb des Insolvenzverfahrens zur Verfügung. Die Diskussion um die konkrete Ausgestaltung eines geregelten Sanierungsverfahrens außerhalb der Insolvenz für Unternehmen lief unter dem Stichwort „Präventiver Restrukturierungsrahmen“ schon länger. Ausgangspunkt ist eine europäische Richtlinie zur Einführung eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens, die im Juni 2019 verabschiedet wurde. Diese Richtlinie wurde nun in deutsches Recht übertragen und umgesetzt. Der Bundestag hat am 17.12.2020 das sogenannte Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG – verabschiedet, welches am 01.01.2021 in Kraft getreten ist. Das Gesetz enthält eine Vielzahl von Regelungen, die einerseits den präventiven Restrukturierungsrahmen umfassen, andererseits das bestehende Sanierungs- und Insolvenzrecht auf Grundlage der Ergebnisse der Evaluation des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen fortentwickeln und ergänzen sollen.

Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen
Der präventive Restrukturierungsrahmen heißt „Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen“ (SRR) und ist im Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen („StaRUG“) geregelt. Dieser bietet Unternehmen in der Krise erstmals einen gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich ohne ein Insolvenzverfahren grundlegend sanieren können. So bietet der SRR einen von dem Insolvenzverfahren unabhängigen gesetzlichen Rahmen zur Sanierung von Unternehmen ab Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit. Der SRR ermöglicht als festgelegtes Restrukturierungsverfahren Unternehmen, sich außerhalb eines Insolvenzverfahrens eigenverantwortlich zu sanieren. Die Anforderungen in diesem Restrukturierungsverfahren sind weitaus niedriger als in einem Insolvenzverfahren. Ausreichend ist, dass das Unternehmen die Restrukturierungsnotwendigkeit und die Stabilität des Geschäftsbetriebs schriftlich darstellen und einem gesonderten Restrukturierungsgericht anzeigen.

Einrichtung eines Risikofrüherkennungssystems
Um die Sanierungsmöglichkeiten nicht zu verpassen und Haftungsrisiken vorzubeugen, muss die Geschäftsführung die Liquiditätsentwicklung des Unternehmens genau beobachten und für mindestens 24 Monate vorplanen. Daher sieht das StaRUG auch die Einrichtung eines Risikofrüherkennungssystems durch die Geschäftsführung vor.

Restrukturierungsplan
Das Unternehmen muss im Rahmen des SRR einen Restrukturierungsplan (§§ 5 ff. StaRUG) erstellen, der alle für die erfolgreiche Sanierung notwendigen Maßnahmen beschreibt. Dieser Plan tritt in Kraft, wenn die betroffenen Gläubiger ihm mit einer Drei-Viertel- Mehrheit zustimmen. Hierfür werden die Planbetroffenen in Gruppen eingeteilt. Für die Annahme des Restrukturierungsplans ist gemäß § 25 Abs. 1 StaRUG grundsätzlich erforderlich, dass in jeder Gruppe auf die dem Plan zustimmenden Gruppenmitglieder mindestens 75 Prozent der Stimmrechte in dieser Gruppe entfallen. Es ist aber auch möglich, dass die Zustimmung einzelner Gruppen ersetzt wird (§§ 26-28 StaRUG). Der SRR kann also auch gegen den Willen einzelner Gläubiger umgesetzt werden. Ausgenommen hiervon sind allerdings unter anderem Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, einschließlich der Rechte aus Zusagen auf betriebliche Altersversorgung. Um eine solche präventive Sanierung innerhalb des SRR durchzuführen, darf das Unternehmen aber noch nicht zahlungsunfähig sein.

Außergerichtliches Verfahren, Einbeziehung des Restrukturierungsgerichts aber möglich

Grundsätzlich erfordern die Ausarbeitung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan keine gerichtliche Beteiligung. Nur die sogenannten Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens erfordern eine Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim Restrukturierungsgericht und dessen Tätigwerden (§ 29 StaRUG-E). Hierzu gehört insbesondere:

  • die Durchführung eines gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens
  • die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans
  • die gerichtliche Vorprüfung von Fragen, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans und
  • die gerichtliche Anordnung von Regelungen zur Einschränkung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung.

Eine gerichtliche Planabstimmung soll allerdings nur in Ausnahmefällen erfolgen.

Sanierungsmoderation im Vorfeld des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens
Das StaRUg eröffnet mit § 94 der Schuldnerin die Möglichkeit, im Falle von wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten eine gerichtlich bestellte Sanierungsmoderatorin in Anspruch zu nehmen. Dies unabhängig vom Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen. Diese soll als unabhängige, in Sanierungs- und Restrukturierungsfragen sachkundige Person bei der Ausarbeitung einer Sanierungslösung unterstützen.

Moderate Verschärfung der Haftung für Geschäftsführer
Durch § 1 StaRUG etabliert eine rechtsformunabhängige Pflicht von Geschäftsführern zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern. Die Geschäftsleitung muss nach § 32 Abs. 1 StaRUG die Restrukturierungssache mit der „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sanierungsgeschäftsführers“ betreiben und Maßnahmen unterlassen, die das Restrukturierungsziel gefährden.

Eintritt der Insolvenzreife
Tritt nach einer Anzeige einer Restrukturierungssache beim Restrukturierungsgericht Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, ist dies dem Restrukturierungsgericht anzuzeigen. Dies insbesondere deshalb, da während der Dauer der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt ist. Die Anzeige der zwingenden Insolvenzantragsgründe ersetzt dann die Insolvenzantragstellung. Das Restrukturierungsgericht hat nach Anzeige der Insolvenzreife die Möglichkeit, die Restrukturierungssache aufzuheben.

Erleichterte Sanierung für drohend zahlungsunfähige Unternehmen
Mit der Einführung des Restrukturierungsrahmens eröffnet sich erstmals die Möglichkeit, mit Mehrheitsentscheidungen und weitestgehend gerichtsfrei eine Restrukturierung zu organisieren. Es sind keine aufwendigen Gutachten notwendig, um sich unter den Schutz des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens zu begeben. Es ist ausreichend, dass die Unternehmensführung die Restrukturierungsnotwendigkeit und die Stabilität des Geschäftsbetriebes für die Phase der Verhandlungen darstellt und dem Restrukturierungsgericht anzeigt. Bislang war auch immer eine 100 prozentige Zustimmung aller Beteiligten zum Sanierungskonzept erforderlich. Durch die 75 Prozentregelung und die Möglichkeit die Zustimmung einzelner Gläubigergruppen zu ersetzen, verschafft dies den Unternehmen einen größeren Handlungsspielraum. Unternehmen sollen nicht erst nach Eintritt der Insolvenzantragspflicht mit der Restrukturierung beginnen. Durch das Frühwarnsystem sollen Unternehmen rechtzeitig auf Krisensituationen oder finanzielle Fehlentwicklungen aufmerksam gemacht werden und diese im Rahmen des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen eigenständig überwinden. Die Unternehmen können dabei jede mögliche Restrukturierungsmaßnahme im Restrukturierungsplan niederlegen.
Die Möglichkeit der Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens und damit auch ohne das Stigma eines solchen Verfahrens ist zu begrüßen. Aus Sicht der Praxis ist insbesondere von großem Vorteil, dass eine Veröffentlichung von gerichtlichen Beschlüssen nur auf Antrag der Schuldnerin erfolgen soll.

Änderungen des geltenden Insolvenzrechts
Das SanInsFoG enthält neben dem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen auch noch weitere Änderungen, die die Insolvenzordnung betreffen.

Eigenverwaltung
So werden die Voraussetzungen für die Eigenverwaltung präzisiert und erhöht (§§ 270 ff. InsO). Der Unternehmer muss seinem Antrag auf Eigenverwaltung zusätzlich eine Eigenverwaltungsplanung (§ 270 a InsO n.F.) beifügen. Diese umfasst insbesondere

  • einen Finanzplan für die Dauer von 6 Monaten,
  • eine genaue Angabe der Finanzquellen,
  • ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens,
    die Darstellung zum Stand der Verhandlungen mit den Gläubigern sowie Dritten und
  • eine Darstellung der Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zum Regelverfahren voraussichtlich anfallen werden.

Durch diese neue Vorgabe soll insbesondere die Rechtssicherheit erhöht werden und die Sinnhaftigkeit und Realisierbarkeit des Verfahrens vorab auf den Prüfstand gestellt werden.

Prognosezeiträume drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
Um die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung besser abgrenzen zu können beträgt der Prognosezeitraum der drohenden Zahlungsunfähigkeit nun 24 Monate (§ 18 Abs. 2 InsO-E), derjenige der Überschuldung 12 Monate (§ 19 Abs. 2 S. 1 InsO-E).

COVInsAG
Vor dem Hintergrund der aktuellen Auswirkungen der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber weiterhin, zeitlich befristet, umfassende Sonderregelungen für die Insolvenzantragstellung von Unternehmen geschaffen („COVInsAG“).
So können betroffene Unternehmen unter vereinfachten Bedingungen eine Eigenverwaltung beantragen. Diese muss bereits im Insolvenzantrag von einem unabhängigen Experten bescheinigt werden. Auch gibt es im COVInsAG Regelungen, wonach die Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrags ganz ausgesetzt wird. Hierbei ist allerdings ein detaillierter Anforderungskatalog einzuhalten.

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Bei Fragen rund um das Thema Restrukturierung, Sanierung und Eigenverwaltung stehen wir Ihnen in unserer durch unsere Fachanwälte für Insolvenzrecht mit unserer langjährigen Erfahrung kompetent zur Seite.

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