Insolvenzrecht – BGH zum Umfang der Insolvenzmasse – Pflegegeld unterliegt nicht der Pfändung

Eine Mutter, die für ihren pflegebedürftigen Sohn Pflegegeld erhält, darf dieses auch während eines laufenden Insolvenzverfahrens behalten. Es unterliegt nicht der Pfändung, entschied der BGH mit Beschluss vom 20.10.2022 – IX ZB 12/22.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall ging es um eine Frau, die zu Hause für ihren autistischen Sohn sorgt. Der Insolvenzverwalter hatte beantragt, bei der Berechnung ihres pfändbaren Arbeitseinkommens, das Pflegegeld mit zu berücksichtigen. Die zuständigen Gerichte in Oldenburg lehnten dies ab.

Hieran orientierte sich auch der BGH. So sei das Pflegegeld dazu gedacht, die Autonomie des Pflegebedürftigen zu stärken und einen Anreiz für häusliche Pflege zu schaffen, so der BGH. Der Gesetzgeber habe es nicht als Entgelt konzipiert.

Mit dem Pflegegeld wolle der Pflegebedürftige die Person, die ihn pflegt, für ihren Einsatz belohnen, nicht aber deren Gläubiger befriedigen oder in anderer Weise begünstigen, entschieden die Karlsruher Richter. Dieses Interesse sei rechtlich schutzwürdig. Hinter dem Pflegegeld steht der Gedanke, dass Pflegebedürftige selbst entscheiden können sollen, wie von und von wem sie gepflegt werden. Also bekommen sie auch dann Unterstützung, wenn sie sich gegen einen ambulanten Pflegedienst entscheiden und von Angehörigen, Freunden oder ehrenamtlich Tätigen versorgt werden.

Je nach Grad der Pflegebedürftigkeit können Pflegende zwischen € 316,00 und € 901,00 im Monat erhalten.

Familiäre, nachbarschaftliche und ehrenamtliche Pflege solle grundsätzlich unentgeltlich sein. Das Pflegegeld ermögliche es dem Pflegebedürftigen aber, der pflegenden Person eine materielle Anerkennung für Einsatz- und Opferbereitschaft zukommen zu lassen. Er könne das Geld auch anders verwenden, die Leistung sei freiwillig.

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Rechtsanwalt Manuel Ast