Eigenverwaltung

[dropcaps type=’large‘ font-family=’Playfair Display‘ font_size=’100′ color=’#9b825e‘ background_color=“ border_color=“]M[/dropcaps] anchmal muss man den Tatsachen ins Auge blicken: Das Unternehmen steckt so tief in der Krise, dass eine Insolvenz sich nicht mehr vermeiden lässt. Die Kontrolle über die Finanzen und die Entscheidungshoheit an einen externen Insolvenzverwalter abzugeben, fällt vielen Unternehmensinhabern schwer. Als Lösung für diese Problem bieten sich je nach Situation eine Eigenverwaltung oder ein Schutzschirmverfahren an.

 

Eigenverwaltung: Der Inhaber behält die Verfügungsgewalt über sein Unternehmen. Er muss dabei einen Sachwalter dulden, der größtenteils jedoch nur Kontrollaufgaben übernimmt.

 

Schutzschirmverfahren: Das Verfahren kann nur eingeleitet werden, wenn der Unternehmensinhaber zum Zeitpunkt der Antragstellung noch zahlungsfähig ist, eine Zahlungsunfähigkeit aber unmittelbar bevorsteht. Im Vergleich zu einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung ergeben sich für den Unternehmensinhaber zudem eine Reihe an strengen Verpflichtungen hinsichtlich Insolvenzplan und. -verwaltung gegenüber Gericht und Gläubigern.

 

In beiden Fällen muss rechtzeitig ein entsprechender Antrag bei Gericht gestellt werden. Eine Genehmigung wird für gewöhnlich jedoch nur erteilt, wenn eine wirtschaftliche Erholung und Rehabilitation des Unternehmens in Aussicht steht. Entsprechend wichtig ist es, dass Sie neben der korrekten und fristgerechten Antragstellung auch die wirtschaftliche Lage Ihres Unternehmens richtig einschätzen und die Erfolgsaussichten einer Eigenverwaltung oder eines Schutzschirmverfahrens in Ihrem Antrag glaubhaft erläutern. Wir unterstützen Sie in allen Punkten der Antragstellung sowie bei der Konzeption und Erstellung von Insolvenzplänen oder begleiten Sie auf Wunsch auch als (vorläufiger) Sachwalter.

 

  • Vorbereitung von Eigen­verwaltungsverfahren § 270 a InsO
  • Erstellung der Bescheinigung gemäß § 270 b InsO für Schutzschirmverfahren
  • Vorbereitung und Konzeption von Insolvenzanträgen
  • Konzeption und Erstellung von Insolvenzplänen mit den erforderlichen Planrechnungen und Anlagen
  • Begleitung der Geschäftsführung und Übernahme der Organfunktion als CRO (Chief Restructuring Officer) oder
  • Begleitung als (vorläufiger) Sachwalter
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