Insolvenzanfechtungsrecht – Neuigkeiten im Insolvenzverfahren der P & R Container

Zum 31.12.2021 erhielten zahlreiche Anleger der P & R Container Vertriebs und Verwaltungs- GmbH Mahnbescheide vom Insolvenzverwalter der P & R sofern sie vorab keine Hemmungsvereinbarung unterschrieben hatten. Dies hat den Hintergrund, dass die Insolvenzverwalter gegenüber den Anlegern Insolvenzanfechtungsansprüche aus Schenkungsanfechtung gemäß § 134 InsO durchsetzen möchten und zum 31.12.2021 Verjährung eingetreten wäre. Die Insolvenzverwalter sind daher im Vorfeld auf die Anlieger zugegangen und haben darum gebeten, dass diese eine Verjährungshemmungsvereinbarung unterzeichnen. Dies um eine Hemmung der Verjährung der Ansprüche so lange zu erreichen, bis die Pilotverfahren abgeschlossen und die Angelegenheit höchstrichterlich entschieden wurde. Gegen die Mahnbescheide wurden dann in aller Regel Widersprüche eingelegt. Anstatt einer Anspruchsbegründung haben die Insolvenzverwalter nun zu den erstinstanzlichen Gerichten, an die das Verfahren vom zentralen Amtsgericht Coburg als Mahngericht abgegeben wurde, erneute Verjährungshemmungsvereinbarungen übermittelt, damit die Anleger diese unterzeichnen. Angeblich hätte man die entsprechende Anspruchsbegründung bereits im Entwurf vorliegen. Um den Anlegern aber entgegenzukommen, würde man nochmal die Möglichkeit eröffnen, eine Verjährungshemmungsvereinbarung abzuschließen, um den Ausgang der Pilotverfahren abzuwarten.

In unserer Kanzlei haben wir unseren Mandanten ausdrücklich davon abgeraten, eine Verjährungshemmungsvereinbarung zu unterzeichnen. Dies würde den Insolvenzverwaltern nur in die Karten spielen. So sind die Insolvenzverwalter nun gezwungen, ihren Anspruch zu begründen und erstinstanzliche Verfahren durchzustreiten. Die Insolvenzverwalter begründen ihren Insolvenzanfechtungsanspruch insbesondere mit § 134 InsO und tragen vor, dass sämtliche Zahlungen der Schuldnerin an die Anleger als unentgeltliche Leistungen gemäß § 134 InsO anfechtbar wären. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Voraussetzungen der Schenkungsanfechtung sind nicht gegeben. Nach dem Inhalt des zwischen den Insolvenzverwaltern und den Anlegern geschlossenen Kauf- und Verwaltungsvertrag kann weder im Hinblick auf den von dem Anleger erhaltenen Rückkaufpreis noch auf die Tagesmietzinsen eine unentgeltliche Leistung angenommen werden (vgl. OLG München, Beschluss vom 20.05.2021 – 5 U 747/20; OLG Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 20.10.2021 – 3 U 18/20; OLG Hamm, Urteil vom 15.06.2021 – I-27 U; LG Karlsruhe, Urteil vom 10.07.2020, 20 O 42/20; LG Bochum, Urteil vom 04.09.2020, I-2 O 724/20; Landgericht Stuttgart, Urteil vom 08.10.2020 – 27 O 34/20; Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 24.06.2021 – 4 O 52/20). Weiter sind auch die Voraussetzungen der übrigen Insolvenzanfechtungstatbestände nicht gegeben, weshalb der geltend gemachte Insolvenzanfechtungsanspruch der Insolvenzverwalter nicht durchsetzbar ist.

Wir raten daher davon ab, etwaige Verjährungshemmungsvereinbarungen zu unterzeichnen.

Unsere auf das Insolvenzrecht spezialisierte Kanzlei steht Ihnen bei der Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüche im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P & R Container Verwaltungs- GmbH kompetent zur Verfügung.

Rechtsanwalt Manuel Ast